Index
L70300 Buchmacher Totalisateur WettenNorm
B-VG Art140 Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/02/27 97/01/0130 2Stammrechtssatz
Der VfGH hat mit E 12.12.1996, G 36/95-9, in § 1 Abs 4 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBl 388/1919 die Wortfolgen "jederzeit von Bedingungen abhängig machen, sie einschränken oder", "letzteres" und "oder eine vorgeschriebene Bedingung nicht eingehalten wird" als verfassungswidrig aufgehoben. Gemessen an der (im vorliegenden Anlaßfall zu beachtenden) bereinigten Rechtslage war die Erteilung einer Bewilligung nach § 1 Abs 4 leg cit "gegen jederzeitigen Widerruf" zur Gänze rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010433.X01Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
09.07.2009