RS Vwgh 2000/1/19 99/01/0433

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Veröffentlicht am 19.01.2000
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Index

L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs7;
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §1 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/02/27 97/01/0130 2

Stammrechtssatz

Der VfGH hat mit E 12.12.1996, G 36/95-9, in § 1 Abs 4 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBl 388/1919 die Wortfolgen "jederzeit von Bedingungen abhängig machen, sie einschränken oder", "letzteres" und "oder eine vorgeschriebene Bedingung nicht eingehalten wird" als verfassungswidrig aufgehoben. Gemessen an der (im vorliegenden Anlaßfall zu beachtenden) bereinigten Rechtslage war die Erteilung einer Bewilligung nach § 1 Abs 4 leg cit "gegen jederzeitigen Widerruf" zur Gänze rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010433.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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