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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §4 Abs2;Rechtssatz
Ergibt die Prüfung, dass die Rechtslage im potentiellen Drittstaat (hier Ungarn, gestützt auf zeitnahe aktuelle Berichte des UNHCR, Hinweise in der Beschwerde über die Zustände im Lager Györ waren vage) dem Asylwerber Schutz iSd § 4 Abs 2 AsylG 1997 bietet (womit idR gewährleistet ist, dass dort ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen der FlKonv eingerichtet ist), und liegen die weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs 3 AslyG 1997 vor, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass diese Rechtslage auch umgesetzt wird, sodass es insoweit keiner weiteren Ermittlung bedarf (Hinweis E 23.7.1998, 98/20/0175, 11.11.1998, 98/01/0284).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010080.X01Im RIS seit
20.11.2000