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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verneinung der Zuständigkeit der Landesschiedskommission zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen zwischen Ärzten und Krankenversicherungsträgern durch die Bundesschiedskommission; keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren wegen Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung mangels Entscheidung über civil rightsRechtssatz
Die Beschwerdeführer behaupten nicht, daß mit ihnen ein Einzelvertrag iS des §343 ASVG abgeschlossen wurde. Die Bundesschiedskommission hat daher die Zuständigkeit der Landesschiedskommission zurecht verneint. Nur die Kündigung eines Einzelvertrages im Sinne des §343 ASVG ist eine "Kündigung gemäß §343 Abs4", wie sie die Zuständigkeitsnorm des §345a Abs2 Z2 ASVG voraussetzt.
Die in §345a und §343 Abs4 genannten Kollegialbehörden sind jedoch nicht auch dafür zuständig, über Rechtsstreitigkeiten aus anderen privatrechtlichen Verträgen zu entscheiden, an denen Ärzte und Krankenversicherungsträger als Vertragspartner beteiligt sind.
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid auch nicht durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in ihrem aus Art6 EMRK erfließenden Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Die Bundesschiedskommission hat nicht über zivilrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführer entschieden, sondern lediglich ausgesprochen, daß für diese Ansprüche der sozialversicherungsspezifische Rechtsschutz des §343 ASVG nicht zur Verfügung steht.
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Sozialversicherung, Ärzte, Verfahren, fair trial, MündlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1232.1998Dokumentnummer
JFR_09999386_98B01232_01