RS Vwgh 2000/1/20 98/06/0167

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Veröffentlicht am 20.01.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;

Rechtssatz

Im Falle eines dreigliedrigen Instanzenzuges ändert sich am Inhalt des § 63 Abs 5 AVG insoweit nichts, als ein gegen einen Bescheid erhobenes Rechtsmittel grundsätzlich bei der Behörde erster Instanz einzubringen ist und lediglich ein fristgerecht bei jener Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat, eingebrachtes Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht fingiert wird. Die im § 63 Abs 5 AVG genannte "Berufungsbehörde" ist jene, die über die einzubringende Berufung zu entscheiden hat, im Falle eines dreigliedrigen Instanzenzuges bei Erhebung einer Berufung gegen den zweitinstanzlichen Bescheid daher die oberste Berufungsbehörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998060167.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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