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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139;Rechtssatz
Es besteht ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Hinblick auf die Ausgestaltung des Umlagenrechtes (Hinweis E VfGH 7.3.1995, VfSlg 14072). Danach liegt es grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, an welche Kriterien er bei der Bemessung der Umlage anknüpft. Auch der VwGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Lichte des Legalitätsprinzipes, wenn der Bundesgesetzgeber in § 52 Abs 1 ZTKG 1994 für die Umlagenfestsetzung angeordnet hat, dass zur Bestreitung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch besondere Einnahmen nicht bedeckten eigenen Kosten und der Kostenanteile gemäß Abs 3 erster Satz die Kammern von ihren Mitgliedern Umlagen und sonstige Beiträge einzuheben haben. Weiters hat der Gesetzgeber betreffend die Festsetzung der Umlagen in § 52 Abs 1 letzter Satz ZTKG 1994 angeordnet, dass diese unter Bedachtnahme auf den Jahresvoranschlag, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesamtheit der Kammermitglieder in angemessener Höhe festzusetzen sind. Maßgeblich für die Festsetzung der Kammerumlage ist somit der von der zuständigen Kammervollversammlung genehmigte Jahresvoranschlag, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesamtheit der Kammermitglieder und der Grundsatz der Angemessenheit der festgesetzten Beiträge. Gemäß § 2 Abs 1 ZTKG 1994 sind die Länderkammern ua berufen, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ziviltechniker wahrzunehmen und zu fördern. Im Rahmen dieses Auftrages hat die für die Beschwerdeführer zuständige Länderkammer eine Haftpflichtversicherung für ihre Mitglieder abgeschlossen, die der Kammer ohne Frage Kosten im Sinne des § 52 Abs 1 ZTKG 1994 verursacht, die im jeweiligen Jahresvoranschlag zu berücksichtigen bzw zu genehmigen sind. Die Einrichtung von gesetzlichen Interessenvertretungen, in deren Rahmen Pflichtmitgliedschaft besteht, ist verfassungsrechtlich zulässig (Hinweis Korinek, Staatsrechtliche Grundlagen der Kammer-Selbstverwaltung, RdA 1991, 105 ff, insb 109). Es bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die gemäß dem ZTKG 1994 zuständigen Organe in Wahrnehmung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der von dieser Länderkammer vertretenen Ziviltechniker eine Berufshaftpflichtversicherung für ihre Mitglieder abschließen und in der Folge zur Bedeckung der dafür auflaufenden Kosten eine entsprechende Umlage geltend machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060148.X01Im RIS seit
20.02.2001