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95/06 ZiviltechnikerNorm
ZTKG 1994 §52 Abs1;Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken dagegen, wenn in einem Umlagebeschluss der Kammervollversammlung für Ziviltechnikergesellschaften geregelt wird, dass der Umsatz der Gesellschaft auf die geschäftsführenden Gesellschafter, die gleichzeitig Mitglieder mit aufrechter Befugnis der Landeskammer sind, entsprechend ihrer Anteile zueinander aufgeteilt wird. Wenn der Umsatz die maßgebliche Größe für die Berechnung der Umlage ist, muss auch für in Ziviltechnikergesellschaften tätige Ziviltechniker eine vergleichbare am Umsatz orientierte Berechnungsgrundlage vorgesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060148.X02Im RIS seit
20.02.2001