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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht infolge denkunmöglicher Aussetzung eines Verfahrens über die Erhöhung des Pflegegeldes nach dem Tir PflegegeldG für einen Ordensangehörigen bis zur Vorfragenklärung über die Gewährung von Landespflegegeld an einen WeltpriesterRechtssatz
Die Tiroler Landesregierung hat §38 AVG durch die von ihr verfügte Aussetzung des Verfahrens denkunmöglich angewendet: Abgesehen davon, daß jenes Verfahren, dessen "Hauptfragenentscheidung" die belangte Behörde abwarten möchte, andere Parteien betrifft und daher schon deshalb die für die Aussetzung erforderliche Bindungswirkung nicht zu entfalten vermag, übersieht die belangte Behörde, daß die "präjudizielle Rechtsfrage" (wie sie sie in ihrer Gegenschrift bezeichnet) keine Vorfrage iSd §38 iVm §69 Abs1 Z3 AVG in ihrem Verfahren darstellt: sie hat nämlich als Hauptfrage selbst zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer als Ordensangehörigen mit Pensionsbezug Landespflegegeld zusteht.
Schlagworte
Behinderte, Pflegegeld, Verwaltungsverfahren, VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B708.2000Dokumentnummer
JFR_09999386_00B00708_01