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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §74 Abs1;Rechtssatz
Ist eine Äusserung in einem Schriftsatz dem Vorstellungsverfahren zuzuordnen, welches der Verwaltungsgerichtshof an Stelle der belangten Behörde durchzuführen hatte, gilt diesbezüglich § 74 Abs 1 AVG, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen hat (Hinweis E 27.6.1990, 90/18/0010).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und VorstellungsbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060113.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009