RS Vwgh 2000/1/20 95/15/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2000
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §4 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/15/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/16 90/15/0067 3

Stammrechtssatz

Zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer zählen bei Geldspielautomaten sowohl sämtliche in den Automaten eingeworfene Bargeldbeträge ("Bargeldeinwurf") ungeachtet einer allfälligen Auszahlung von Gewinnen als auch die Freispielumsätze und "Gamble"-Umsätze.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995150015.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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