RS Vwgh 2000/1/20 98/06/0108

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Veröffentlicht am 20.01.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 impl;

Rechtssatz

Der berufsmäßige Parteienvertreter hätte schon bei Aufwendung eines Mindestmaßes an Aufmerksamkeit nicht übersehen dürfen, dass die Adressierung nicht nur auf dem Kuvert, in dem sich die Berufung befand, sondern auch auf dem Schriftsatz selbst unrichtig war. Wenn er diesen unterfertigt, ohne offenbar selbst zu lesen, was deutlich sichtbar auf der ersten Seite des Schriftsatzes angebracht gewesen ist, so kann ihm kein minderer Grad des Versehens zugebilligt werden. Bereits in seinem E 8.10.1990, 90/15/0134, sowie in den B 19.1.1990, 89/18/0202, 0203, B 18.1.1994, 93/14/0199, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dann, wenn ein berufsmäßiger Parteienvertreter einen Schriftsatz unterfertigt, ohne ihn zu lesen, dies nicht als minderer Grad des Versehens zu qualifizieren sei (vgl auch den B 22.10.1992, 92/06/0202).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998060108.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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