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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur Art25;Rechtssatz
Aus Art 25 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10.6.1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr kann nicht abgeleitet werden, dass eine Berufshaftpflichtversicherung in einem Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen nur vom Gesetzgeber vorgesehen werden dürfte. Auch das vorliegende System, nach dem im Rahmen des gesetzlich bestimmten Wirkungskreises der gesetzlichen Interessenvertretung eine Haftpflichtversicherung für die Mitglieder (Ziviltechniker) abgeschlossen wurde, verstößt nicht gegen diese Richtlinienbestimmung. In dieser Bestimmung wird lediglich darauf abgestellt, dass in einem Aufnahmemitgliedsstaat von den Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung einer der Tätigkeiten im Sinne des Art 1 der Nachweis einer entsprechenden beruflichen Haftpflichtversicherung verlangt wird. Die sich auch daraus ergebende Inländerdiskriminierung ist aus der Sicht des EU-Rechtes unbedenklich; innerstaatlich lassen sich allfällige gleichheitsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die verfassungsrechtlich vorausgesetzte Existenz von gesetzlichen Interessenvertretungen mit Pflichtmitgliedschaft mit der ihnen dabei im Besonderen zukommenden Aufgabe der Interessenvertretung bzw Interessenwahrnehmung für ihre Mitglieder ausräumen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060148.X04Im RIS seit
20.02.2001