RS Vwgh 2000/1/20 99/06/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2000
beobachten
merken

Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
GdO Slbg 1994 §34 Abs6 Z7;
GdO Slbg 1994 §39 Abs3;

Rechtssatz

Ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentlichen Rechts können nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen. Sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden (Hinweis E 31.1.1995, 93/05/0082, E VS 29.5.1980, 2671/78, VwSlg 10147 A/1980). Die Nichteinhaltung von innerorganisatorischen Vorschriften einer juristischen Person (wie der Umstand, dass für die Erhebung der Beschwerde vor dem VwGH kein Beschluss der dafür gemäß § 34 Abs 6 Z 7 Slbg GdO 1994 zuständigen Gemeindevorstehung vorliegt) ist daher in dem Fall nicht von Bedeutung, wenn ein solches zur Vertretung nach außen schlechthin ermächtigtes Organ einer juristischen Person tätig wird. Gemäß § 39 Abs 3 Slbg GdO 1994 ist der Bürgermeister ein solches zur Vertretung der Gemeinde nach außen schlechthin berufenes Organ.

Schlagworte

Vertretungsbefugter juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060170.X01

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten