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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentlichen Rechts können nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen. Sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden (Hinweis E 31.1.1995, 93/05/0082, E VS 29.5.1980, 2671/78, VwSlg 10147 A/1980). Die Nichteinhaltung von innerorganisatorischen Vorschriften einer juristischen Person (wie der Umstand, dass für die Erhebung der Beschwerde vor dem VwGH kein Beschluss der dafür gemäß § 34 Abs 6 Z 7 Slbg GdO 1994 zuständigen Gemeindevorstehung vorliegt) ist daher in dem Fall nicht von Bedeutung, wenn ein solches zur Vertretung nach außen schlechthin ermächtigtes Organ einer juristischen Person tätig wird. Gemäß § 39 Abs 3 Slbg GdO 1994 ist der Bürgermeister ein solches zur Vertretung der Gemeinde nach außen schlechthin berufenes Organ.
Schlagworte
Vertretungsbefugter juristische PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060170.X01Im RIS seit
31.05.2001