Index
82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine willkürliche Verweigerung der Akteneinsicht für den anzeigenden Arzt im Disziplinarverfahren gegen einen anderen Arzt aufgrund der Nichtöffentlichkeit des Disziplinarverfahrens und der mangelnden Parteistellung des Beschwerdeführers; keine Verletzung des Grundsatzes des fair trialRechtssatz
In dem bekämpften Beschluß führt die belangte Behörde aus, daß das Disziplinarverfahren gegen den vom Beschwerdeführer angezeigten Facharzt mit einem Freispruch geendet habe.
Keine Bedenken gegen §100 Abs1 ÄrzteG im Hinblick auf das Determinierungsgebot (siehe E v 24.06.99, B191/99).
Die Nichtöffentlichkeit ("Parteienöffentlichkeit") gehört zu den "Grundsätzen und Eigenheiten" des Disziplinarverfahrens (vgl.: §32 und §51 DSt, BGBl. Nr. 474/1990 idgF; §133 RDG, BGBl. Nr. 305/1961 idgF; §124 BDG, BGBl. Nr. 333/1979 idgF), weshalb es dem Verfassungsgerichtshof zulässig erscheint, die Akteneinsicht auf die Parteien des Disziplinarverfahrens zu beschränken. Eine Parteistellung kommt dem Anzeiger im Disziplinarverfahren aber schon deshalb nicht zu, weil seine Rechtssphäre vom Ausgang eines gegen einen Berufskollegen durchgeführten Disziplinarverfahrens offenkundig nicht weiter berührt wird (vgl. etwa schon VwSlg. 2314/A vom 06.12.56).
Das Disziplinarverfahren nach dem Ärztegesetz kennt keine Privatbeteiligten; die Anwendung des §82 StPO wäre insoweit wegen der ausschließlichen Parteienöffentlichkeit des Disziplinarverfahrens mit den "Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens" (§100 Abs1 ÄrzteG 1984) nicht vereinbar.
Der Beschwerdeführer wird auch in der Verfolgung seiner zivilrechtlichen Ansprüche durch die Verweigerung der Akteneinsicht in keiner Weise behindert.
Schlagworte
Ärzte Disziplinarrecht, Akteneinsicht, Parteistellung Ärzte, fair trial, ÖffentlichkeitsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B2657.1997Dokumentnummer
JFR_09999386_97B02657_01