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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur Art22;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass die gemäß § 32 Abs 7 ZivTG 1993 erlassene EWR-Architektenverordnung (BGBl Nr 1995/694) und EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung (BGBl Nr 1995/695) den Nachweis oder das Erfordernis eines Versicherungsschutzes nicht vorsieht, kann für die bf Ziviltechniker nichts gewonnen werden: Diese Verordnungen treffen Regelungen, unter welchen Voraussetzungen Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien in Österreich Dienstleistungen erbringen bzw sich niederlassen dürfen, sie treffen keine Regelung für den in Österreich tätigen österreichischen Ziviltechniker. Gemäß Art 22 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10.6.1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr ist im Gemeinschaftsrecht vorgesehen, dass ein Mitgliedstaat der EU von den eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Art 1 (Tätigkeit auf dem Gebiet der Architektur) eine Genehmigung oder die Eintragung oder die Mitgliedschaft bei einem Berufsverband oder einer Berufskörperschaft verlangen darf. Diese Richtlinienbestimmung verpflichtet die Mitgliedsstaaten allerdings dazu, Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten von einer Mitgliedschaft zu einem solchen Berufsverband oder Berufskörperschaft zu befreien. Aus dieser Richtlinienbestimmung ergibt sich somit, dass Inländer ua in Bezug auf die Mitgliedschaft zu einem Berufsverband anders behandelt werden dürfen als Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten. Diese aus EU-rechtlicher Sicht zulässige sogenannte Inländerdiskriminierung (siehe dazu ua Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht, 92 ff) kann allenfalls innerstaatlich auf verfassungsrechtliche Probleme stoßen (hier: derartige verfassungsrechtliche Probleme hat der VfGH im Lichte des Vorbringens der Beschwerdeführer nicht gesehen; auch der VwGH hat keine derartigen Bedenken). Abgesehen davon hat die in Art 22 der angeführten Richtlinie behandelte Frage, wozu der Staat Ziviltechniker verpflichten könnte, nichts mit der Frage zu tun, was eine gesetzliche Interessenvertretung im Rahmen ihres Wirkungsbereiches tun kann.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060148.X03Im RIS seit
20.02.2001