RS Vwgh 2000/1/24 99/17/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EO §7 Abs3;
VwGG §59 Abs4;
ZustG §7;

Rechtssatz

Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gem § 7 ZustG als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist. Der Antragsteller - er befindet sich in Haft - begehrt gem § 7 Abs 3 EO die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines an ihn ergangenen VwGH-Erkenntnisses. Seit der Verhaftung des Antragstellers ist diesem die Ausübung des Rechtanwaltsberufes untersagt. Zum mittlerweiligen Stellvertreter des Antragstellers ist ein anderer Rechtsanwalt an einer Adresse bestellt worden, die von der Kanzleiadresse des Antragstellers verschieden ist. Persönliche Post des Antragstellers, die der Kanzlei des mittlerweiligen Stellvertreters zugestellt wurde, wurde an einen namentlich genannten Kanzleiangestellten des Antragstellers einmal in der Woche gesammelt ausgefolgt. Von dieser mit dem Antragsteller so vereinbarten Regelung waren auch Zustellungen in Rechtssachen, in denen sich der Antragsteller selbst vertreten habe, umfasst. Zur Empfangnahme der an ihn persönlich gerichteten Post bedient sich der Antragsteller somit eines (hiezu) Bevollmächtigten; eine Heilung des Zustellmangels iSd § 7 ZustG ist dann eingetreten, wenn (zumindest) dem Stellvertreter des Antragstellers das Poststück (das VwGH-Erkenntnis) ausgefolgt wurde. (Hier: Das Erkenntnis ist in der Kanzlei des Stellvertreters dem zur Empfangnahme der Post Bevollmächtigten ausgefolgt worden; Zustellmangel ist geheilt und somit Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit nicht begründet)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170260.X01

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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