RS Vwgh 2000/1/24 99/17/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2000
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
StPO 1975 §90 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/17/0176 E 24. Jänner 2000

Rechtssatz

Ein Vorgehen gemäß § 90 Abs 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft bedeutet keine rechtskräftige Entscheidung einer Vorfrage für ein allfälliges Verwaltungsverfahren. Die Erklärung des Staatsanwaltes nach § 90 StPO bedeutet nur, dass er die Verfolgung nicht fortsetzt, im Beschwerdefall, dass er die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine strafbare Handlung als nicht gegeben erachtete. Damit ist aber keine Aussage darüber getroffen, ob die Voraussetzungen für die beantragte Förderungsmaßnahme vorliegen oder nicht.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170175.X04

Im RIS seit

09.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten