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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/17/0176 E 24. Jänner 2000Rechtssatz
Ein Vorgehen gemäß § 90 Abs 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft bedeutet keine rechtskräftige Entscheidung einer Vorfrage für ein allfälliges Verwaltungsverfahren. Die Erklärung des Staatsanwaltes nach § 90 StPO bedeutet nur, dass er die Verfolgung nicht fortsetzt, im Beschwerdefall, dass er die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine strafbare Handlung als nicht gegeben erachtete. Damit ist aber keine Aussage darüber getroffen, ob die Voraussetzungen für die beantragte Förderungsmaßnahme vorliegen oder nicht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999170175.X04Im RIS seit
09.08.2001