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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Ähnlich wie die Beh nicht berechtigt ist, auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, diesen im Verfahren über andere, bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln (Hinweis E 8.5.1998, 97/19/1271), ist auch bei Anwendung des - auf den Ersatz einer gewillkürten Zustellbevollmächtigung abzielenden - § 61 Abs 2 Tir LAO 1984 ein bestimmter Aufgabenkreis (ein bestimmtes Abgabenverfahren, in dem die Personenvereinigung Abgabenschuldner sein kann) näher zu umschreiben. Außerdem kommt eine Bestellung gem § 61 Tir LAO 1984 überhaupt nur für Fälle in Betracht, in denen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Rahmen des Anwendungsbereiches des § 1 Tir LAO 1984 abgabenrechtliche Pflichten zukommen. Dieser Aufgabenbereich und damit die konkreten abgabenrechtlichen Pflichten sind daher im Bestellungsbescheid spruchgemäß konkret anzuführen und in der Begründung des Bescheides an Hand der zur Anwendung gebrachten abgabenrechtlichen Bestimmungen nachvollziehbar (begründet) darzulegen.
Schlagworte
Prozeßvollmacht Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997170183.X03Im RIS seit
22.11.2000