RS Vwgh 2000/1/24 97/17/0183

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Veröffentlicht am 24.01.2000
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
BAO §1;
BAO §81 Abs2;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO Tir 1984 §1;
LAO Tir 1984 §61 Abs2;
LAO Tir 1984 §73 Abs2;
LAO Tir 1984 §73 Abs3 lita;

Rechtssatz

Ähnlich wie die Beh nicht berechtigt ist, auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, diesen im Verfahren über andere, bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln (Hinweis E 8.5.1998, 97/19/1271), ist auch bei Anwendung des - auf den Ersatz einer gewillkürten Zustellbevollmächtigung abzielenden - § 61 Abs 2 Tir LAO 1984 ein bestimmter Aufgabenkreis (ein bestimmtes Abgabenverfahren, in dem die Personenvereinigung Abgabenschuldner sein kann) näher zu umschreiben. Außerdem kommt eine Bestellung gem § 61 Tir LAO 1984 überhaupt nur für Fälle in Betracht, in denen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Rahmen des Anwendungsbereiches des § 1 Tir LAO 1984 abgabenrechtliche Pflichten zukommen. Dieser Aufgabenbereich und damit die konkreten abgabenrechtlichen Pflichten sind daher im Bestellungsbescheid spruchgemäß konkret anzuführen und in der Begründung des Bescheides an Hand der zur Anwendung gebrachten abgabenrechtlichen Bestimmungen nachvollziehbar (begründet) darzulegen.

Schlagworte

Prozeßvollmacht Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997170183.X03

Im RIS seit

22.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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