RS Vwgh 2000/1/24 96/17/0076

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Veröffentlicht am 24.01.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AMA-Gesetz 1992 §21i;
AMA-Gesetz 1992 §29 Abs3;
AMA-Gesetz 1992 §3 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/17/0088 B 28. Jänner 2000

Rechtssatz

Im Hinblick auf die die Gesamtheit der organisatorischen, verfahrensrechtlichen und die Zuständigkeit regelnden Vorschriften für die Tätigkeit der Agrarmarkt Austria (AMA) ist gegen erstinstanzliche Bescheide von Organen der AMA mangels ausdrücklichen Ausschlusses eines Rechtsmittels oder einer ausdrücklichen anders lautenden Regelung des Instanzenzuges die Berufung an den Bundesminister für Landwirtschaft und Forstwirtschaft zulässig (vgl insb § 3 Abs 2 und § 29 Abs 3 AMA-Gesetz, BGBl Nr 1992/376 idF des Bundesgesetzes BGBl Nr 1994/664). Auch § 21i AMA-Gesetz 1992 idF BGBl Nr 1994/664 kann nicht als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes angesehen werden, dass eine Berufung (an den Bundesminister für Landwirtschaft und Forstwirtschaft) nur zulässig wäre, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Vor allem § 29 Abs 3 AMA-Gesetz 1992 bringt vielmehr den umgekehrten Gedanken zum Ausdruck, dass sich durch die Übertragung der Zuständigkeit zur behördlichen Entscheidung auf die (Organe der) AMA am Instanzenzug, wie er bis zur Erlassung des AMA-Gesetzes1992 geregelt war, nichts ändern sollte (wo die Materiengesetze die Berufung an den Bundesminister für Landwirtschaft und Forstwirtschaft zuließen, sollte sie auch weiterhin zulässig sein, wo die Berufung ausgeschlossen war, sollte sie auch weiterhin nicht gegeben sein; Hinweis E 25.6.1996, 96/17/0232, 0233, 0235).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996170076.X03

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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