RS Vfgh 2000/6/14 B989/99

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Veröffentlicht am 14.06.2000
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
ASVG §415 Abs1
GSVG §194

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Feststellung einer Versicherungspflicht mangels Instanzenzugserschöpfung

Rechtssatz

Gem. §194 GSVG gelten mit bestimmten Modifizierungen hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

Entgegen der Rechtsanschauung der belangten Behörde ist auch ein Bescheid, der darüber abspricht, ob eine Tätigkeit versicherungspflichtig ist, eine Entscheidung über die "Versicherungspflicht" gem. §415 Abs1 ASVG, weshalb die Berufung an die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen zulässig gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • B 989/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.06.2000 B 989/99

Schlagworte

Sozialversicherung, Instanzenzug, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B989.1999

Dokumentnummer

JFR_09999386_99B00989_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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