RS Vwgh 2000/1/24 96/17/0241

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Veröffentlicht am 24.01.2000
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Stmk 1968 §6a idF 1989/014;
B-VG Art140;

Rechtssatz

Das System der Abgabenvorschreibung nach der Stmk BauO 1968 wurde durch die Novelle LGBl Nr 1989/14 dahingehend geändert, dass nicht mehr wie nach der bis zum 28.2.1989 geltenden Fassung die erstmalige Widmungsbewilligung die Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenvorschreibung bildete, sondern dass nach dem nunmehr geltenden System die Erteilung der Baubewilligung der Anknüpfungspunkt für die Abgabenvorschreibung wurde. Mit Erkenntnis vom 4.3.1997, G 1268/95 ua = VfSlg 14779/1997, hat der VfGH ausgesprochen, dass er keine Bedenken gegen eine derartige Anknüpfung habe; die Änderung bzw Erweiterung des Steuergegenstandes sei nicht verfassungswidrig. Der VwGH kann daher in der Anwendung der Bestimmung des § 6a der Stmk BauO 1968 idF der Novelle LGBl Nr 1989/14 auf den Beschwerdefall keine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides erblicken (Hinweis E 12.8.1997, 97/17/0232).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996170241.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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