RS Vwgh 2000/1/24 97/17/0183

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Veröffentlicht am 24.01.2000
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

ABGB §1175;
ABGB §825;
LAO Tir 1984 §57 Abs1;
LAO Tir 1984 §59;
LAO Tir 1984 §60 Abs1;
LAO Tir 1984 §61;
LAO Tir 1984 §62 Abs1;
WEG 1975 §13c;
WEG 1975 §17 Abs5;

Rechtssatz

Gem § 59 Tir LAO 1984 gelten für die Rechtsfähigkeit und die Handlungsfähigkeit die jeweiligen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes; hinsichtlich der zum Abgabenschuldner bestimmten, teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft also auch § 13c WEG 1975, hinsichtlich der Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit hingegen die Regeln des bürgerlichen Rechtes über die schlichte Miteigentumsgemeinschaft oder über die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Insoweit vom zuständigen Abgabengesetzgeber der Wohnungseigentümergemeinschaft iSd § 13c WEG 1975 abgabenrechtliche Pflichten auferlegt sein sollten, käme daher eine Anwendung des § 61 Tir LAO 1984 nicht in Frage, weil es sich nicht um eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt und die Wohnungseigentümergemeinschaft gem § 13c WEG 1975 im Hinblick auf § 60 Abs 1 Tir LAO 1984 durch den bestellten Verwalter vertreten würde. Sollte jedoch kein Verwalter bestellt sein, so gilt § 17 Abs 5 WEG 1975, wonach die Abgabenbehörde iVm § 62 Abs 1 Tir LAO 1984 die Bestellung eines vorläufigen Verwalters beantragen kann; bis zu der der im Grundbuch erstgenannte Miteigentümer oder Wohnungseigentümer als Zustellbevollmächtigter gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997170183.X02

Im RIS seit

22.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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