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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art137;Rechtssatz
Es besteht die ausschließliche Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über den Anspruch auf Rückzahlung behauptetermaßen zu Unrecht bezahlter Organstrafverfügungen. Die Beh erster Instanz hat somit im Ergebnis zu Recht den Antrag des Bf auf Rückzahlung einer von ihm bezahlten Geldstrafe zurückgewiesen. Dadurch, dass die belBeh die Zurückweisung in eine Abweisung des Antrages abänderte, kann der Bf nicht in dem vor dem VwGH als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf Rückzahlung der Geldstrafe verletzt worden sein.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996170416.X02Im RIS seit
11.07.2001