Index
19/05 MenschenrechteNorm
AVG §37;Rechtssatz
Angesichts des Art 6 Abs 2 MRK darf die in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG umschriebene Obliegenheit der Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht überspannt werden. Die Beh wäre daher angesichts des Berufungsvorbringens, der teilzeitbeschäftigte, nach dem BEinStG 50 Prozent behinderte Mitarbeiter, sei von zwei anderen Mitarbeitern mehrmals wöchentlich kontrolliert worden, er habe ohne Auftrag und ohne Zustimmung des Besch im Tatzeitpunkt Ansichtskarten zum Verkauf ausgestellt, verpflichtet gewesen, in einer durchzuführenden mündlichen Verhandlung von Amts wegen den zur Beurteilung der subjektiven Vorwerfbarkeit der Unterlassung der Preisauszeichnung maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999170399.X02Im RIS seit
01.02.2001Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015