RS Vwgh 2000/1/24 99/17/0399

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2000
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
MRK Art6 Abs2;
PrAG 1992 §15 Abs2;
PrAG 1992 §2 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Angesichts des Art 6 Abs 2 MRK darf die in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG umschriebene Obliegenheit der Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht überspannt werden. Die Beh wäre daher angesichts des Berufungsvorbringens, der teilzeitbeschäftigte, nach dem BEinStG 50 Prozent behinderte Mitarbeiter, sei von zwei anderen Mitarbeitern mehrmals wöchentlich kontrolliert worden, er habe ohne Auftrag und ohne Zustimmung des Besch im Tatzeitpunkt Ansichtskarten zum Verkauf ausgestellt, verpflichtet gewesen, in einer durchzuführenden mündlichen Verhandlung von Amts wegen den zur Beurteilung der subjektiven Vorwerfbarkeit der Unterlassung der Preisauszeichnung maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170399.X02

Im RIS seit

01.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten