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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/17/0088 B 28. Jänner 2000Rechtssatz
Welche Behörde belangte Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, kann nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Behörde durch den Bf ersehen werden, sondern ist auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt und den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem VwGH bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschließbar. Jene Behörde ist Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als belangte Behörde zu erkennen ist. Dies gilt auch in Säumnisbeschwerdefällen, wenn aus der Beschwerde in ihrem Gesamtzusammenhang (einschließlich allfälliger Beilagen, wie zB Berufungen an die säumige Behörde) zweifelsfrei hervorgeht, welcher obersten Behörde iSd Art 132 B-VG die Verletzung der Entscheidungspflicht vorgeworfen wird (Hinweis E VS 21.3.1986, 85/18/0078, VwSlg 12088 A/1986; B 30.9.1993, 92/17/0223; B 22.2.1991, 90/17/0181).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996170076.X01Im RIS seit
02.07.2001