RS Vwgh 2000/1/24 96/17/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2000
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/17/0088 B 28. Jänner 2000

Rechtssatz

Welche Behörde belangte Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, kann nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Behörde durch den Bf ersehen werden, sondern ist auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt und den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem VwGH bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschließbar. Jene Behörde ist Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als belangte Behörde zu erkennen ist. Dies gilt auch in Säumnisbeschwerdefällen, wenn aus der Beschwerde in ihrem Gesamtzusammenhang (einschließlich allfälliger Beilagen, wie zB Berufungen an die säumige Behörde) zweifelsfrei hervorgeht, welcher obersten Behörde iSd Art 132 B-VG die Verletzung der Entscheidungspflicht vorgeworfen wird (Hinweis E VS 21.3.1986, 85/18/0078, VwSlg 12088 A/1986; B 30.9.1993, 92/17/0223; B 22.2.1991, 90/17/0181).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996170076.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten