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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §278;Rechtssatz
Adressat des erstinstanzlichen Bescheides war nicht die Erstbeschwerdeführerin, eine Wohnungseigentumsgemeinschaft, sondern der Zweitbeschwerdeführer und Miteigentümer. Berufung gegen diesen Bescheid erhob die Wohnungseigentumsgemeinschaft, die sich auf ihre Teilrechtsfähigkeit gem § 13c WEG 1975 berief. Diese Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid von der belBeh mit der Begründung "abgewiesen", die erstbeschwerdeführende Partei sei nicht Abgabeschuldner. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der erstbeschwerdeführenden Partei daher die Stellung als Partei dieses Abgabenverfahrens versagt. Der angefochtene Bescheid ist daher bei richtigem Verständnis eine Zurückweisung der Berufung der erstbeschwerdeführenden Partei. Diese Zurückweisung war im Ergebnis schon deshalb richtig, weil die erstbeschwerdeführende Partei nicht Adressat des erstinstanzlichen Abgabenfestsetzungsbescheides war, wurde die Abgabe doch nicht gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei festgesetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996170324.X01Im RIS seit
20.11.2000