RS Vwgh 2000/1/24 96/17/0336

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2000
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Index

E1E
E3R E03301000
E3R E03304000
E3R E03605100
E3R E03605900
E3R E03606200
E3R E03703000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

11997E234 EG Art234;
31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV Art5a idF 395R0229;
31995R0229 Nov-31992R3887/31994R0762 Art1 Z2;
AVG §39 Abs2;
VwGG §38a;
VwRallg;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);

Rechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung der Beh erster Instanz, Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Antragsteller auch einen seinem Willen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dem der Beh erster Instanz vorgelegten Antrag war ein offensichtlicher Fehler iSd Art 5a der Verordnung (EWG) Nr 3887/92, ABl Nr L 027 vom 04/02/1995 idF der Verordnung (EG) Nr 229/95 der Kommission vom 3.2.1995 nicht zu entnehmen. Die belBeh hat daher zutreffend der Berufung einen Erfolg versagt, zumal auch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen ist, warum ein offensichtlicher Fehler vorliegen sollte, verweist doch die Beschwerde auf unterlassene Erhebungen zur Frage des Vorliegens eines Irrtums. (Hier: Der Antragsteller ersucht in der die Erledigung seines Antrages betreffenden Berufung um Richtigstellung von im Antrag bzw einer Beilage zum Antrag aufscheinenden Rechenfehlern und Eintragungsfehlern).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996170336.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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