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E1ENorm
11997E234 EG Art234;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);Rechtssatz
Es besteht keine Verpflichtung der Beh erster Instanz, Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Antragsteller auch einen seinem Willen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dem der Beh erster Instanz vorgelegten Antrag war ein offensichtlicher Fehler iSd Art 5a der Verordnung (EWG) Nr 3887/92, ABl Nr L 027 vom 04/02/1995 idF der Verordnung (EG) Nr 229/95 der Kommission vom 3.2.1995 nicht zu entnehmen. Die belBeh hat daher zutreffend der Berufung einen Erfolg versagt, zumal auch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen ist, warum ein offensichtlicher Fehler vorliegen sollte, verweist doch die Beschwerde auf unterlassene Erhebungen zur Frage des Vorliegens eines Irrtums. (Hier: Der Antragsteller ersucht in der die Erledigung seines Antrages betreffenden Berufung um Richtigstellung von im Antrag bzw einer Beilage zum Antrag aufscheinenden Rechenfehlern und Eintragungsfehlern).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996170336.X01Im RIS seit
12.11.2001