RS Vwgh 2000/1/24 96/17/0076

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Veröffentlicht am 24.01.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/17/0088 B 28. Jänner 2000

Rechtssatz

Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der belangten Behörde ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dessen Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Diese Beurteilung gilt angesichts desselben dahinter stehenden Regelungszweckes sowohl für die Bezeichnung der belangten Behörde in Bescheidbeschwerden gemäß § 28 Abs 1 Z 2 VwGG als auch für die Bezeichnung der belangten Behörde in Säumnisbeschwerden gem § 28 Abs 3 zweiter Satz legcit (Hinweis B 30.9.1993, 92/17/0223; B 22.2.1991, 90/17/0181).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996170076.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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