RS Vwgh 2000/1/24 96/17/0076

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Veröffentlicht am 24.01.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/17/0088 B 28. Jänner 2000

Rechtssatz

Es ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gem Art 132 B-VG, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (Parteibegehren) zu entscheiden. Mit anderen Worten: Die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteibegehren sachlich und örtlich zuständig war (Hinweis B 18.11.1994, 94/17/0119; B 30.9.1993, 92/17/0223; B 22.2.1991, 90/17/0181). Da die im Beschwerdefall als belangte Behörde eindeutig bezeichnete Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur Entscheidung über die vom Bf erhobene Berufung nicht zuständig war und ist (Hinweis E VS 30.5.1996, 94/05/0370), musste die vorliegende Beschwerde aus dem eben genannten Grund wegen Fehlens der Berechtigung zu ihrer Erhebung gem § 34 Abs 1 VwGG zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996170076.X05

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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