RS Vfgh 2000/6/14 B1654/99 - B617/99, B744/99, B756/99, B1833/99

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Veröffentlicht am 14.06.2000
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Index

32 Steuerrecht
32/08 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Legitimation einer GmbH & Co KG zur Beschwerdeführung gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (unter Außerachtlassung der geltend gemachten Firmenwertabschreibung) gegeben; Quasianlaßfall; Anlaßfallwirkung der Aufhebung der lita der Z4 des 3. Teiles des UmgründungssteuerG, BGBl 699/1991 idF BGBl 201/1996, mit E v 03.03.00, G172/99

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat angesichts der Rechtslage (vgl §188 Abs1, §191 Abs1 und Abs3, §246 sowie §252 Abs1 BAO), die primär die Personenvereinigung als Bescheidadressaten nennt, primär ihr das Berufungsrecht einräumt und dem Feststellungsbescheid Bindungswirkung für das Veranlagungsverfahren der Gesellschafter zumißt, schon bisher keine Zweifel gehegt, daß zur Einbringung einer Beschwerde gegen derartige Feststellungsbescheide, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und/oder die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen gerügt wird, jedenfalls auch die Gesellschaft (Gemeinschaft) selbst befugt ist, mag sie auch selbst nicht Adressat eines Leistungsgebotes im Bereich der Einkommensteuer sein (vgl zB VfSlg 10734/1985, 13729/1994). Im vorliegenden Fall ist daher auch die Kommanditgesellschaft selbst in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin jener GmbH, bei der der strittige Firmenwert vormals abgeschrieben wurde, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.

(Weitere Quasianlaßfälle: B617/99, B744/99, B756/99, B1833/99, alle E v 14.06.00, u.v.m.).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Legitimation, Einkommensteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1654.1999

Dokumentnummer

JFR_09999386_99B01654_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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