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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §198 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/17/0481 E 24. Jänner 2000 95/17/0482 E 24. Jänner 2000Rechtssatz
Aus dem Spruch eines Abgabenbescheides müssen die Größen erkennbar sein, aus denen die Abgaben unmittelbar abgeleitet werden. Fehlen im Bescheid Ausführungen dazu, auf welcher Bemessungsgrundlage die Vorschreibung des Wasserzins-Akontos bzw. des Kanalgebühren-Akontos erfolgt ist, verstößt der Bescheid gegen § 148 Abs 2 Tir LAO, der die Bemessungsgrundlage als unabdingbaren Spruchteil normiert (Hinweis Doralt/Ruppe, Steuerrecht II, 210, sowie Ritz, Bundesabgabenordnung/2, Rz 15 ff zu § 198 BAO, und Stoll, Kommentar zur BAO, 2078).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995170480.X04Im RIS seit
03.04.2001