RS Vwgh 2000/1/24 97/17/0183

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Veröffentlicht am 24.01.2000
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §81;
LAO Tir 1984 §61;
WEG 1975 §13c;

Rechtssatz

Wie der VwGH in seinem E vom 27.2.1998, 96/06/0182, bereits ausgesprochen hat, wird durch die Bestimmung des § 13c WEG 1975 der Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtspersönlichkeit - allerdings final begrenzt auf die Verwaltung der Liegenschaft als solche - eingeräumt. Dieser Wohnungseigentümergemeinschaft kommt nur hinsichtlich der Verwaltung der Liegenschaft als solcher Bedeutung zu, sie betrifft nicht Rechte der Miteigentümer hinsichtlich ihres Anteiles oder der Nutzung des Wohnungseigentumsobjektes sowie Individualrechte des Miteigentümers gegenüber Dritten. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist daher nur teilrechtsfähig und dies wiederum nur eingeschränkt auf die Verwaltung der Liegenschaft. Im Übrigen ist sie Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit iSd dem § 81 BAO nachgebildeten § 61 Tir LAO 1984. Insofern bestehen gegen die Anwendung des § 61 Tir LAO 1984 daher keine Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997170183.X01

Im RIS seit

22.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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