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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §62 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/17/0219 E 24. Jänner 2000Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/03/0149 E 28. Oktober 1998 RS 2 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Folge der Zweckwidmung eines Teiles einer Straße mit öffentlichem Verkehr als Ladezone zugunsten bestimmter Verkehrsteilnehmer ist eine
Zweckgebundenheit dahingehend, daß zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde (Hinweis E 21. 9. 1988, 87/03/0157; E 5. 10. 1990, 90/18/0125; E 24. 11. 1993, 93/02/0159). Eine einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmende Lagerungstätigkeit hinsichtlich der zum Zielort gebrachten Gegenstände kann mit der erwähnten Zweckgebundenheit nicht mehr in Einklang gebracht werden und ist daher auch nicht mehr als Ladetätigkeit zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997170331.X03Im RIS seit
11.07.2001