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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Zurückweisung eines neuerlichen Antrags (nach B v 21.03.00: keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils)
Der angefochtene Bescheid bestätigt die Kündigung des Einzelvertrages des beschwerdeführenden Arztes mit der Tiroler Gebietskrankenkasse und weist seinen Antrag, seinem Einspruch gegen diese Aufkündigung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab.
Die vom Beschwerdeführer behaupteten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind jene, die ihm bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung bekannt sein mußten. Daran ändert auch nichts die Einbeziehung der Umsatzzahlen des Monates März 2000 bzw die Vergleichszahlen der Patienten des ersten Quartals 2000, von denen der Antragsteller weder behauptet noch näher darlegt, daß sie zu seinen Gunsten sprechende Umstände, die der Antragsteller im früheren Antrag noch nicht behaupten und belegen hätte können, neu geoffenbart hätten. Dies trifft insbesondere auch auf ein Gutachten vom 07.01.00 (also aus der Zeit vor der ersten Antragstellung) zu, aus dem hervorgeht, daß der Antragsteller sein Alkoholproblem gelöst habe und mit welchem dargetan werden soll, daß Ursachen, die zur Kündigung des Kassenvertrages geführt haben, nunmehr weggefallen seien. All dies sind keine neuen Umstände, die eine neuerliche Beschlußfassung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten. Es wird vielmehr im Wege eines neuen Antrages bloß das im früheren Antrag Versäumte nachgeholt.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B285.2000Dokumentnummer
JFR_09999386_00B00285_3_01