Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §51e;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH sind die unabhängigen Verwaltungssenate ua gerade aus dem Grund eingerichtet worden, um eine Tatsacheninstanz zu schaffen, die grundsätzlich nach durchgeführter mündlicher Verhandlung entscheidet. Weiters wurde ausgeführt, dass ein Berufungswerber darauf vertrauen darf, dass über seine (zulässige) Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde, sofern dieser Berufung nicht ohnedies ein Erfolg beschieden sei. Ein Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 51e VStG stellt jedenfalls einen Verfahrensmangel dar, der, wie andere Verfahrensfehler auch, dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt, wenn die belBeh bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs 2 Z 3 VwGG; Hinweis E 24.3.1995, 92/17/0281).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999170399.X01Im RIS seit
01.02.2001Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015