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L10103 Stadtrecht NiederösterreichNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Der Gemeinderat der Stadt St Pölten hat im Hinblick auf Art 118 Abs 5 B-VG das oberste Organ der Gemeinde zu sein und ist mit Rücksicht auf diese Stellung iSd § 37 St Pöltner Stadtrecht gegenüber den anderen zur Besorgung der Aufgaben der Stadt berufenen Organen der Gemeinde jedenfalls insoweit, als sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde tätig werden, vorgesetztes Organ und weisungsberechtigt (Hinweis B 30.9.1997, 97/05/0160). Kommt daher der Sadtsenat seiner Entscheidungspflicht nicht nach, ist der Gemeinderat als oberstes Organ der Gemeinde anzurufen.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999050256.X01Im RIS seit
14.11.2001