RS Vwgh 2000/1/25 98/05/0223

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Veröffentlicht am 25.01.2000
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Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
23/04 Exekutionsordnung
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
BauRallg;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
EGEO Art3 Abs3;
EO §37;
VVG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 2000/01/25 98/05/0175 2

Stammrechtssatz

Betrifft ein baupolizeilicher Auftrag im Rahmen einer im Vollstreckungsverfahren angeordneten und durchgeführten Ersatzvornahme den Eigentümer der Gegenstände, steht ihm, sofern er keine Parteistellung im Titelverfahren hatte, die Möglichkeit einer Klage nach § 37 EO zu (Hinweis E 20.6.1995, 93/05/0029, E 2.6.1995, 95/06/106, ua). Die Ersatzvornahme-Maßnahme ist nicht eine solche in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998050223.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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