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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Keine gesetzliche Grundlage für die zwingende Zuordnung von Bezügen aus der Tätigkeit als Lehrbeauftragter zu den Einkünften aus nichtselbständiger ArbeitRechtssatz
In §1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, BGBl. II Nr. 287/1997 (Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit), werden das Wort "Fachhochschulen" und die Wortfolge "oder ähnlichen Bildungseinrichtungen" als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufgabe der Vollziehung erschöpft sich in der Anwendung und Konkretisierung des Gesetzes. Daß es dem Gesetzgeber in den Schranken des Gleichheitssatzes und des darin enthaltenen Sachlichkeitsgebotes freisteht, seine Regelungen auf typische Sachverhalte abzustellen und durch Pauschalierungen leichter handhabbar zu machen und die Festsetzung von Pauschalbeträgen nach Maßgabe bestimmter Gesichtspunkte in gewissem Umfang auch der Vollziehung zu überlassen, ändert nichts an der strengen Bindung der Vollziehung an das jeweils geltende Gesetz. Könnten Lehraufträge in der Tat nur in Form von Dienstverhältnissen erteilt werden, wäre gegen eine dieses mit genereller Wirkung klarstellende Verordnung nichts einzuwenden. Für eine Ermächtigung der Vollziehung, die Grenze zwischen Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit aus Gründen der Zweckmäßigkeit in Teilbereichen auch nur geringfügig zu verschieben, fehlt im Gesetz aber jeglicher Anhaltspunkt (und daher auch die erforderliche Umschreibung der Voraussetzungen).
(Anlaßfall: E v 21.06.00, B679/99; Quasi-Anlaßfälle: E v 26.06.99, B555/00, E v 30.06.00, B556/00, B291/00 ua - Aufhebung der angefochtenen Bescheide).
Schlagworte
Einkommensteuer, Einkunftsarten Arbeit nichtselbständige, Arbeit selbständigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V102.1999Dokumentnummer
JFR_09999385_99V00102_01