Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die von den Baubehörden erteilte Benützungsbewilligung und die damit verbundenen Auflagen sind als eine untrennbare Einheit zu behandeln. Eine Aufhebung des Benützungsbewilligungsbescheides kann nicht nur hinsichtlich der bekämpften und als gesetzwidrig erkannten Auflagen erfolgen (Hinweis E 3.6.1997, 97/06/0055).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998050244.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009