RS Vwgh 2000/1/25 98/05/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2000
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO OÖ 1976 §57 Abs1;
BauO OÖ 1976 §57 Abs6;

Rechtssatz

Die von den Baubehörden erteilte Benützungsbewilligung und die damit verbundenen Auflagen sind als eine untrennbare Einheit zu behandeln. Eine Aufhebung des Benützungsbewilligungsbescheides kann nicht nur hinsichtlich der bekämpften und als gesetzwidrig erkannten Auflagen erfolgen (Hinweis E 3.6.1997, 97/06/0055).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998050244.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten