RS Vwgh 2000/1/25 96/05/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2000
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §135 Abs3;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass für die Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages keine Geldmittel zur Verfügung gestellt wurden, keine Reserven aus dem Hauptmietzins bestanden und ein Instandhaltungsfonds nicht eingerichtet war, enthebt den Hausverwalter nicht von seiner Verantwortlichkeit. Wohl läge eine Hinderung des Hausverwalters an der Erfüllung eines baupolizeilichen Auftrages dann vor, wenn der Hausverwalter die Miteigentümer zur Erfüllung des Auftrages mit einem entsprechenden Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan befasst und um die Zustimmung zur Aufnahme des Kredites ersucht und die Miteigentümer dieser Vorgangsweise nicht zustimmen (Hinweis E 24.2.1999, 98/05/0039). Entscheidend ist, ob innerhalb des Tatzeitraumes alles unternommen wurde, um eine Finanzierung sicherzustellen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996050007.X04

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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