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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, dass für die Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages keine Geldmittel zur Verfügung gestellt wurden, keine Reserven aus dem Hauptmietzins bestanden und ein Instandhaltungsfonds nicht eingerichtet war, enthebt den Hausverwalter nicht von seiner Verantwortlichkeit. Wohl läge eine Hinderung des Hausverwalters an der Erfüllung eines baupolizeilichen Auftrages dann vor, wenn der Hausverwalter die Miteigentümer zur Erfüllung des Auftrages mit einem entsprechenden Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan befasst und um die Zustimmung zur Aufnahme des Kredites ersucht und die Miteigentümer dieser Vorgangsweise nicht zustimmen (Hinweis E 24.2.1999, 98/05/0039). Entscheidend ist, ob innerhalb des Tatzeitraumes alles unternommen wurde, um eine Finanzierung sicherzustellen.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996050007.X04Im RIS seit
07.08.2001