RS Vwgh 2000/1/25 99/05/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2000
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
BauO Wr §71b Abs1 idF LGBl 1998/046;
BauO Wr §71b Abs5 idF LGBl 1998/046;
BauRallg;

Rechtssatz

Es trifft zu, dass eine Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, der nur dann rechtmäßig ist, wenn ein auf seine Erlassung gerichteter Antrag einer Partei vorliegt. Dies gilt aber nicht nur für § 71b Wr BauO, sondern auch für Bewilligungen nach § 70 und § 71 Wr BauO; dass ein gesonderter Antrag auf Erteilung einer Sonderbaubewilligung eingebracht werden müsste, ist § 71b Abs 1 oder einer anderen Bestimmung der Wr BauO nicht zu entnehmen.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050227.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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