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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Es trifft zu, dass eine Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, der nur dann rechtmäßig ist, wenn ein auf seine Erlassung gerichteter Antrag einer Partei vorliegt. Dies gilt aber nicht nur für § 71b Wr BauO, sondern auch für Bewilligungen nach § 70 und § 71 Wr BauO; dass ein gesonderter Antrag auf Erteilung einer Sonderbaubewilligung eingebracht werden müsste, ist § 71b Abs 1 oder einer anderen Bestimmung der Wr BauO nicht zu entnehmen.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999050227.X01Im RIS seit
03.05.2001