RS Vwgh 2000/1/25 99/14/0304

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Veröffentlicht am 25.01.2000
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32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §11 Abs1 Z6;
UStG 1994 §12 Abs14;

Rechtssatz

Der Abzug der nach § 12 Abs 14 UStG 1994 verrechneten Steuer hat zur Voraussetzung, dass die Steuer in einer Rechnung ausgewiesen ist, die sämtliche Erfordernisse des § 11 legcit erfüllt, zumal eine Urkunde, die nicht die in § 11 legcit geforderten Angaben enthält, nicht als Rechnung im Sinn dieser Gesetzesbestimmung anzusehen ist. Auf Grund der Besonderheit der Weiterverrechnung nach § 12 Abs 14 legcit ist allerdings die in § 11 Abs 1 Z 6 legcit angeführte Information (der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag) durch die Angabe der nicht abzugsfähigen bzw zu berichtigenden Vorsteuer zu ersetzen (Hinweis Kolacny/Mayer, UStG2 (1997), § 12 Anm 50.a).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999140304.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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