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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
In Ansehung der Errichtung von Werbeeinrichtungen und Ankündigungseinrichtungen ist von der Frage der Regelung über die Bauausführung gemäß § 27 Abs 6 OÖ BauO 1994 die in § 26 Abs 7 OÖ BauO 1994 enthaltene Anordnung über die - mittels unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt vorzunehmende - Entfernung unzulässig aufgestellter Werbeeinrichtungen und Ankündigungseinrichtungen zu unterscheiden. Wurde für anzeigepflichtige Werbeeinrichtungen und Ankündigungseinrichtungen die erforderliche Anzeige gemäß § 27 Abs 3 OÖ BauO 1994 bei der Baubehörde erstattet, ist eine Entfernung der - allenfalls auch entgegen § 27 Abs 6 OÖ BauO 1994 vor Ablauf der Dreimonatsfrist unzulässigerweise zu früh - aufgestellten Gegenstände gemäß § 27 Abs 7 OÖ BauO 1994 nicht mehr zulässig. Dabei macht es - zunächst - auch keinen Unterschied, ob die Anzeige vollständig oder ergänzungsbedürftig ist.
§ 27 Abs 7 OÖ BauO 1994 setzt nämlich eine vollständige Anzeige nicht voraus. Vielmehr hat die Behörde im Falle des Fehlens der für die Entscheidung über die Anzeige erforderlichen Urkunden iSd § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.
Schlagworte
Formgebrechen behebbareEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999050228.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009