RS Vwgh 2000/1/25 99/05/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2000
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §67a Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §27 Abs1;
BauO OÖ 1994 §27 Abs3;
BauO OÖ 1994 §27 Abs5;
BauO OÖ 1994 §27 Abs6;
BauO OÖ 1994 §27 Abs7;
B-VG Art129a Abs1 Z2;

Rechtssatz

In Ansehung der Errichtung von Werbeeinrichtungen und Ankündigungseinrichtungen ist von der Frage der Regelung über die Bauausführung gemäß § 27 Abs 6 OÖ BauO 1994 die in § 26 Abs 7 OÖ BauO 1994 enthaltene Anordnung über die - mittels unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt vorzunehmende - Entfernung unzulässig aufgestellter Werbeeinrichtungen und Ankündigungseinrichtungen zu unterscheiden. Wurde für anzeigepflichtige Werbeeinrichtungen und Ankündigungseinrichtungen die erforderliche Anzeige gemäß § 27 Abs 3 OÖ BauO 1994 bei der Baubehörde erstattet, ist eine Entfernung der - allenfalls auch entgegen § 27 Abs 6 OÖ BauO 1994 vor Ablauf der Dreimonatsfrist unzulässigerweise zu früh - aufgestellten Gegenstände gemäß § 27 Abs 7 OÖ BauO 1994 nicht mehr zulässig. Dabei macht es - zunächst - auch keinen Unterschied, ob die Anzeige vollständig oder ergänzungsbedürftig ist.

§ 27 Abs 7 OÖ BauO 1994 setzt nämlich eine vollständige Anzeige nicht voraus. Vielmehr hat die Behörde im Falle des Fehlens der für die Entscheidung über die Anzeige erforderlichen Urkunden iSd § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050228.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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