RS Vwgh 2000/1/25 94/14/0123

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Veröffentlicht am 25.01.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §21 Abs1;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Vereinbarung eines Gesamthonorars bewirkt nicht zwingend, dass die zu erbringende Leistung umsatzsteuerlich eine Einheit darstellt. In einem solchem Fall ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen, ob eine einzige einheitliche (sonstige) Leistung oder - vergleichbar mit der Lieferung eines Warenkorbes - eine Summe einzelner (sonstiger) Leistungen erbracht wird. Es kommt darauf an, ob ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang der Teilleistungen gegeben ist, ein Ineinandergreifen der Leistungen, welches die einzelnen Leistungen als Teil einer Gesamtleistung erscheinen lässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994140123.X01

Im RIS seit

26.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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