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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §57 Abs1;Rechtssatz
Für die Frage, inwieweit immaterielle Güter als bewertbare Wirtschaftsgüter zu erfassen sind, ist in erster Linie entscheidend, ob für den Erwerb dieses Gutes ein Entgelt geleistet oder sonstige Aufwendungen dafür gemacht wurden. Ein Firmenwert kommt weiters dann zum Ansatz, wenn sich bei Unternehmungen bestimmter Art eine feste allgemeine Verkehrsauffassung über den Firmenwert gebildet hat, sofern sich zu seiner Ermittlung ein bestimmtes allgemein anerkanntes Verfahren entwickelt hat (Hinweis E 23.9.1982, 81/15/0091; E 28.1.1998, 95/13/0285).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994140038.X01Im RIS seit
14.01.2002