RS Vwgh 2000/1/25 94/14/0038

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Veröffentlicht am 25.01.2000
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §57 Abs1;

Rechtssatz

Für die Frage, inwieweit immaterielle Güter als bewertbare Wirtschaftsgüter zu erfassen sind, ist in erster Linie entscheidend, ob für den Erwerb dieses Gutes ein Entgelt geleistet oder sonstige Aufwendungen dafür gemacht wurden. Ein Firmenwert kommt weiters dann zum Ansatz, wenn sich bei Unternehmungen bestimmter Art eine feste allgemeine Verkehrsauffassung über den Firmenwert gebildet hat, sofern sich zu seiner Ermittlung ein bestimmtes allgemein anerkanntes Verfahren entwickelt hat (Hinweis E 23.9.1982, 81/15/0091; E 28.1.1998, 95/13/0285).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994140038.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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