RS Vwgh 2000/1/25 99/05/0142

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Veröffentlicht am 25.01.2000
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §18 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein subjektiv-öffentliches Recht der Anrainer auf die Mängelfreiheit von Bauplänen besteht nur insoweit, als - aus dem Blickwinkel ihrer subjektiv-öffentlichen Interessen - ihr Informationsbedarf reicht (Hinweis E 19.2.1991, 90/05/0025).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050142.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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