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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / WillkürLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Mißachtung der Regelungen über die kollegiale Beschlußfassung in der Berufungskommission bei Abberufung eines Beamten; Willensbildung im Umlaufweg aufgrund der Geschäftsordnung ausgeschlossenRechtssatz
Aus §41d BDG 1979 und §3 ff der Geschäftsordnung der Berufungskommission BGBl. 999/1994 folgt zwingend, daß die zur Erlassung eines Bescheides namens der Berufungskommission erforderliche Willensbildung des Berufungssenates ausschließlich im Rahmen einer Senatssitzung stattfinden darf; also insbesondere nach einem Vortrag des Berichterstatters im Weg einer Beschlußfassung über die zu treffende Entscheidung durch Abstimmung sämtlicher zur Anwesenheit verpflichteten Senatsmitglieder einschließlich der Erstellung eines vom Senatsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigenden Beratungsprotokolls. Dies schließt eine Willensbildung im sogenannten Umlaufweg vorbehaltlos aus.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes übt die Behörde Willkür, wenn sie sich über das Gesetz hinwegsetzt, statt ihm zu dienen (so VfSlg. 7233/1973, mit Hinweis auf die Vorjudikatur, und im gleichen Sinn etwa VfSlg. 7236/1973 oder - aus jüngerer Zeit - VfSlg. 14.452/1996).
Der angefochtene Bescheid war daher - weil er sich über die Regelungen betreffend die kollegiale Beschlußfassung schlechthin hinwegsetzt - wegen der Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufzuheben.
Schlagworte
Dienstrecht, Berufungskommission, KollegialbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B450.1999Dokumentnummer
JFR_09999384_99B00450_01