RS Vfgh 2000/6/16 B450/99

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Veröffentlicht am 16.06.2000
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Willkür
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BDG 1979 §41d
Geschäftsordnung der Berufungskommission BGBl 999/1994

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Mißachtung der Regelungen über die kollegiale Beschlußfassung in der Berufungskommission bei Abberufung eines Beamten; Willensbildung im Umlaufweg aufgrund der Geschäftsordnung ausgeschlossen

Rechtssatz

Aus §41d BDG 1979 und §3 ff der Geschäftsordnung der Berufungskommission BGBl. 999/1994 folgt zwingend, daß die zur Erlassung eines Bescheides namens der Berufungskommission erforderliche Willensbildung des Berufungssenates ausschließlich im Rahmen einer Senatssitzung stattfinden darf; also insbesondere nach einem Vortrag des Berichterstatters im Weg einer Beschlußfassung über die zu treffende Entscheidung durch Abstimmung sämtlicher zur Anwesenheit verpflichteten Senatsmitglieder einschließlich der Erstellung eines vom Senatsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigenden Beratungsprotokolls. Dies schließt eine Willensbildung im sogenannten Umlaufweg vorbehaltlos aus.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes übt die Behörde Willkür, wenn sie sich über das Gesetz hinwegsetzt, statt ihm zu dienen (so VfSlg. 7233/1973, mit Hinweis auf die Vorjudikatur, und im gleichen Sinn etwa VfSlg. 7236/1973 oder - aus jüngerer Zeit - VfSlg. 14.452/1996).

Der angefochtene Bescheid war daher - weil er sich über die Regelungen betreffend die kollegiale Beschlußfassung schlechthin hinwegsetzt - wegen der Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufzuheben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Berufungskommission, Kollegialbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B450.1999

Dokumentnummer

JFR_09999384_99B00450_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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