RS Vwgh 2000/1/25 99/05/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2000
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/06/25 96/05/0053 3(hier zu § 21 Abs 2 Bgld BauG 1997)

Stammrechtssatz

Das im § 94 Abs 3 Bgld BauO verankerte Mitspracherecht des Nachbarn im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist zweifach beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öff Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (Hinweis E 23.4.1996, 95/05/0301).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050142.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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