RS Vwgh 2000/1/25 96/05/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2000
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §135 Abs3;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/28 93/05/0141 1 (hier: Gilt auch in Ansehung der Verantwortlichkeit des Hausverwalters)

Stammrechtssatz

Der Widerstand eines Dritten, der sich der Erfüllung eines baupolizeilichen Auftrages entgegenstellt, kann dann als Entlastung iSd § 5 Abs 1 VStG gewertet werden, wenn der Eigentümer beweist, daß er alle ihm zu Gebote stehenden Mittel angewandt hat, um den Widerstand zu brechen (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, S 716, Nr 30). Welche Maßnahmen der Eigentümer ergreift, um den bauordnungsgemäßen Zustand gegen den Mieter so rasch wie möglich herzustellen, muß grundsätzlich ihm überlassen bleiben, soferne diese nur geeignet sind, zu dem gewünschten Erfolg zu führen. Dies kann auch ein außergerichtlicher Vergleich sein, um den sich der Hauseigentümer zu bemühen hat, oder eine Klage bei Gericht (Hinweis Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 632, zu § 135 Wr BauO).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996050007.X02

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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