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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §3 Abs11;Rechtssatz
Erstreckt sich eine als Einheit zu betrachtende Leistung auf das Inland und Ausland, so muss festgestellt werden, was nach der Verkehrsauffassung der wesentliche Teil der Leistung ist und wo dieser erbracht wird. Nur für den Fall, dass sich eine qualitative Gewichtung nicht durchführen ließe, wäre darauf abzustellen, ob der Unternehmer in zeitlicher Hinsicht zum wesentlichen Teil im Inland tätig geworden ist (Hinweis E 17.3.1966, 1963/65, VwSlg 3430 F/1966).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994140123.X03Im RIS seit
26.09.2001