RS Vwgh 2000/1/25 94/14/0034

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Veröffentlicht am 25.01.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §303 Abs1 litb;
BAO §303 Abs4;
EStG 1972 §4 Abs1;

Rechtssatz

§ 303 Abs 1 lit b BAO stellt an das Erwiesensein von Tatsachen, die als Wiederaufnahmsgründe in Betracht kommen, keine höheren Anforderungen als an andere Tatsachen, die der Besteuerung zu Grunde zu legen sind (Hinweis E 14.11.1990, 86/13/0059). Das Hervorkommen nicht versteuerter Betriebseinnahmen stellt eine neue Tatsache dar, welche geeignet ist, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994140034.X01

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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