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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litb;Rechtssatz
§ 303 Abs 1 lit b BAO stellt an das Erwiesensein von Tatsachen, die als Wiederaufnahmsgründe in Betracht kommen, keine höheren Anforderungen als an andere Tatsachen, die der Besteuerung zu Grunde zu legen sind (Hinweis E 14.11.1990, 86/13/0059). Das Hervorkommen nicht versteuerter Betriebseinnahmen stellt eine neue Tatsache dar, welche geeignet ist, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994140034.X01Im RIS seit
11.05.2001